SATZUNG des Lions Club Wertheim

vom 5.11.2005 mit 1.Satzungsänderung vom 14.10.2008

Gründungsversammlung am 5.11.2004

 

  

Entsprechend der Mustersatzung für deutsche Lions Clubs nach Art. XVI § 2 der Satzung des Gesamt-Distrikts 111 (Stand 11/2003). Die vorliegende Fassung entspricht der Internationalen Satzung und Statuten vom 4. Juli 2003.

 

 

Satzungskommission:

Dr. Monika Schaupp, Alfred Hofmann, Gerd Reiner, Heinz-Peter Schuldt, Dr. Karsten Braun

 

A. Grundlagen

§ 1

(1) Der Lions Club Wertheim ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Wertheim.

(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Gesamt-Distrikts 111 und des Distrikts 111-Süd-Mitte. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

§ 2

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).

(2) Unter dem Leitwort "we serve" setzt sich der Club zum Ziel:

  • Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
  • im privaten und beruflichen Leben Loyalität zu üben und den ethischen Grundsätzen von Lions zu entsprechen;
  • den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
  • die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
  • aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden; ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen und in der Wahrnehmung eigener Interessen immer auch die moralische Verpflichtung gegenüber den Mitmenschen zu beachten;
  • Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
  • die Güter menschlicher Kultur zu wahren.

§ 3

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

B. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions Clubs ist.

§ 5

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

a) Ein Mitglied kann als Bürge dem Präsidenten eine nach § 4 geeignete Person zur Aufnahme in den Club mit einer ausreichenden Begründung schriftlich, per Fax oder E-Mail vorschlagen.

b) Der Vorstand prüft unverzüglich, ob Gründe in der Person, in der Satzung oder in einem Beschluss der Mitgliederversammlung gegen eine Aufnahme sprechen und gibt den Vorschlag alsbald allen Mitgliedern mit dem Ergebnis seiner Prüfung schriftlich, per Fax oder E-Mail bekannt. Dabei ist dem Club die Persönlichkeit des Kandidaten/der Kandidatin durch den Vorstand oder den Bürgen zu vermitteln. Über den Vorschlag hat an der nächsten Clubversammlung (Clubabend) eine Aussprache zu erfolgen. Unmittelbar nach der Aussprache ist der Club über den Vorschlag zur Neuaufnahme eines Mitglieds durch den Präsidenten schriftlich, per Fax oder E-Mail zu informieren.

c) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Vorschlags hat jedes Mitglied das Recht, gegenüber dem Präsidenten Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.
Bei einer oder mehr Gegenstimmen gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Präsident teilt den Mitgliedern das Ergebnis unverzüglich mit.

d) Bei positiver Entscheidung lädt der Vorstand den Vorgeschlagenen ein, an zwei Clubversammlungen (Clubabenden) als Gast teilzunehmen. Der Vorgeschlagene muss am ersten Clubabend seine Person vorstellen und einen Vortrag halten. Das potentielle Mitglied wird über den Aufnahmemodus informiert.

e) Unmittelbar nach der zweiten Teilnahme an einer Clubversammlung (Clubabend) erfolgt durch den Präsidenten die endgültige Vetoabfrage schriftlich per E-Mail oder Fax. Geht innerhalb einer Frist von einer Woche kein Veto ein, lädt der Präsident den Vorgeschlagenen ein, Mitglied zu werden.

f) Mit der Aufnahme ist der Bürge verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitglieds zu kümmern.

g) Die Aufnahme in den Club wird erst dann wirksam, wenn das neue Mitglied die vom Clubfestgesetzte Aufnahmegebühr entrichtet hat.. Diese Gebühr muss entrichtet sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen wird und durch den Sekretär des Clubs an die Internationale Vereinigung gemeldet wird. Der Club führt hieraus die an die Internationale Vereinigung zu zahlende Aufnahmegebühr ab.

§ 6

Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder. Ein aktives Mitglied ist verpflichtet, den Zielen des Clubs nach Kräften zu dienen, an den regelmäßigen Zusammenkünften des Clubs teilzunehmen, zu den Aufgaben des Clubs materiell und persönlich beizutragen und die festgelegten Beiträge zu entrichten. Es ist befugt, auf Club-, Distrikt- oder internationaler Ebene ein Amt zu bekleiden und ist bei allen Beschlüssen des Clubs stimmberechtigt.

(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
a) passive Mitglieder,
b) Vorzugsmitglieder,
c) assoziierte Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Mitglieder auf Lebenszeit und
f) Angeschlossene Mitglieder.

§ 8

(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, daß das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegenWohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.

(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, darf aber kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

(4) Ein aktives Mitglied, das voraussichtlich dauerhaft seinen Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebietes des Clubs begründet, bleibt zunächst passives Mitglied des Clubs. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten soll dieses Mitglied einen Antrag auf Aufnahme bei einem Lions Club seines neuen Wohnorts stellen. Stellt das Mitglied das seinen Wohnsitz gewechselt hat, den Antrag nicht, ist ihm vom Vorstand schriftlich, per Fax oder e-mail eine weitere Frist von sechs Monaten einzuräumen. Verstreicht auch diese Frist, so kann der Club durch Beschluß der Mitgliederversammlung das Mitglied gemäß § 16 ausschließen. Auf Antrag des Mitgliedes können die Mitglieder auch beschließen, dass das Mitglied trotz des Wohnsitzwechsels im Club verbleiben kann.

§ 9

(1) Vorzugsmitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muß.

(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.

(3) Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lionsamt bekleiden.

§ 10

(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.

(2) Die Aufnahmeverfahren als assoziiertes Mitglied erfolgt entsprechend § 5.

(3) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.

(4) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.

(5) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamt-Distrikt und Lions Clubs International zu melden, auch nicht auf dem M-Bericht.

§ 11

(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

(2) Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.

(3) Für das Ehrenmitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistrikts- und Distriktsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.

§ 12

(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer

a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat
oder
b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lionsmitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.

(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig die hierfürv on der internationalen Vereinigung festgelegte Gebühr, derzeit US$ 300, im voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Es kann von der Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.

§ 13

(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines „angeschlossenen Mitglieds" erhalten.

(2) Das Aufnahmeverfahren als angeschlossenes Mitglied erfolgt entsprechend § 5.

(3) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

(4) Für das angeschlossene Mitglied sind die internationalen sowie die Gesamtdistrikts- und Distriktsbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht kann es befreit werden.

§ 14

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

§ 15

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

§ 16

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder

b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder

c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2) Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied im Clubjahr nicht mindestens die Hälfte der offiziellen Veranstaltungen des eigenen - oder bei längerer Ortsabwesenheit - eines anderen Lions Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Gelegenheit zur Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluß ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von drei Monaten das Ehrenverfahren nach der Ehrenordnung des Gesamt-Distrikts 111 beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Ehrenverfahren angerufen werden.

§ 17

(1) Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung (Clubabend) dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein. Aufnahmeantrag und Empfehlung sind den Mitgliedern mit der Einladung zum Clubabend mitzuteilen.

(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo-Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt.
Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen bürgenden Lions Club muß vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo Club.

C. Zusammenkünfte

§ 18

Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 19

(1) Ordentliche Clubversammlungen (Clubabende) finden zweimal im Monat statt.

(2) Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per e-Mail mitzuteilen.

(3) Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Abs. 2 einberufen werden. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muß spätestens im Monat März stattfinden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen (auch per Fax oder e-mail) von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

§ 20

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.

D. Organe

§ 21

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen

§ 22

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer und einen Clubmaster. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur Distrikt- und zur Gesamt-Distrikt-Versammlung und zur International Convention.

(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

§ 23

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muß alsbald mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

§ 24

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Clubs, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes festgelegt ist.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er (und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Regelfall der Vizepräsident) vertritt (vertreten) den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.

(3) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. (Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.)

(4) Der Sekretär führt die Korrespondenz des Clubs mit den Mitgliedern und nach außen, er hält die Verbindung zwischen dem Club einerseits und dem Distrikt und der Internationalen Vereinigung andererseits. In der Ausübung seines Amtes ist der Sekretär an die Weisungen des Clubvorstandes gebunden. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Clubvorstandes zu sorgen. Dem Sekretär obliegen insbesondere folgende

Aufgaben:

  1. Er erstattet dem Internationalen Büro der Vereinigung und den zuständigen Stellen des Distrikts auf den vorgeschriebenen Vordrucken die laufenden Monatsberichte und andere Berichte, soweit sie von der Vereinigung angefordert werden.
  2. Er erteilt dem Kabinett des amtierenden Distriktgovernors auf Verlangen alle Auskünfte, die die Aktivität und die Mitgliederentwicklung des Clubs betreffen.
  3. Er führt die Anwesenheitslisten bei Clubzusammenkünften und verfasst die Niederschriften über die Beschlüsse des Clubvorstandes oder der Mitgliederversammlung, führt das Verzeichnis der Clubmitglieder und verwaltet das Archiv des Clubs.
  4. Er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle bei Clubzusammenkünften.

(5) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Clubs. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Zeitgerechter Beitragseinzug und bankmäßige Anlage der Geldmittel des Clubs.
  2. Ordnungsgemäße und übersichtliche Kontenführung des Verwaltungs-Fonds und des Activity-Fonds.
  3. Ausführung der finanzrelevanten Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
  4. Regelmäßige Unterrichtung des Vorstandes und der Mitglieder über die Finanzlage des Clubs.
  5. Vorbereitung der notwendigen Unterlagen für den Sekretär zur Abgabe der Finanzberichte an das Internationale Büro.

(6) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden oder Beauftragte ernennen. Grundsätzlich sollen Beauftragte für Activity, Jugend und Öffentlichkeitsarbeit bestellt werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Clubbeauftragte beratend hinzuziehen. Der Vorstand schlägt den Mitgliedern die Delegierten vor, die den Club bei den Distriktversammlungen und den Internationalen Kongressen im folgenden Lions-Jahr vertreten.

§ 25

Die Mitgliederversammlung wählt außerdem einen Clubmaster, der jedoch nicht dem Vorstand angehören soll.

Die Aufgabe des Clubmasters ist die Beschaffung, Aufbewahrung, Betreuung und Pflege der Clubsymbole wie Wimpel, Fahnen, Schilder u.ä.. Der Clubmaster trägt dafür Sorge, daß die jeweils erforderlichen Clubsymbole bei Mitgliederversammlung, Clubabenden, Activities, Besuchen u. anderen Veranstaltungen des Clubs zur Verfügung stehen und stimmt sich diesbezüglich mit dem Vorstand ab. Weitere Aufgaben des Clubmasters bestimmt der Vorstand.

§ 26

Über die Durchführung von Activities im Namen des Lions Clubs kann bei Mitgliederversammlungen und Clubabenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder beschlossen werden, sofern mehr als die Hälfte der Clubmitglieder anwesend ist.

E. Finanzen

§ 27

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgesetzt hat. Sie muß bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und Lions ClubsSatzung Lions Club Wertheim 10 International gemeldet wird.

(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muß die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.

§ 28

Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 29

Für den Verwaltungsbereich und für den Activitybereich sind getrennte Konten zu führen.

§ 30

Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Congress, zur Gesamt-Distrikt-Versammlung und zur Distriktversammlung. Die dafür notwendigen Kosten werden in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschußt.

F. Schlußbestimmungen

§ 31

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.

(2) Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann die Mitgliederversammlung

a) auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen Schlichtungsausschuß mit der Streitigkeit befassen; im übrigen gilt für seine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel XVIII der Satzung des Gesamt-Distrikt 111 Deutschland und seiner Distrikts entsprechend;

b) statt dessen die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuß des zuständigen Distrikts zuweisen.

(3) Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungs- oder des Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder unterwerfen sich in allen sonstigen Streitigkeiten in Lionsangelegenheiten der Ehrenordnung und dem Ehrenverfahren nach Art. XVIII der Gesamt-Distrikt-Satzung

§ 32

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lions e.V. zu übertragen.

§ 33

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 34

Die Satzung einschließlich der Statuten von Lions Club International, die Satzung des Gesamt-Distrikts 111 - Deutschland mit seinen Distrikts und die Beschlüsse des Governorrats zur Mustersatzung nach Art. XVI § 2 der GD-Satzung sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum deutschen Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr im Zweifelsfall vor.

Wertheim, den 14. Oktober 2008

CLUBORDNUNG VON 2014 ZUR REGELUNG DER NEUAUFNAHME VON

MITGLIEDERN IN DEN LIONS CLUB

(ergänzend zu §5 der Satzung des Lions Club Wertheim vom 05.11.2005

mit 1. Satzungsänderung vom 14.10.2008)

Änderung der Clubordnung in der Mitgliederversammlung vom 19.03.2024

 

 

(1) Jedes Mitglied kann jederzeit als Bürge dem Präsidenten eine nach § 4 der Satzung geeignete Person zur Aufnahme in den Club schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung ist mindestens folgendes anzugeben:

- Name, Alter, Familienstand, Wohnort, Beruf, bisheriges ehrenamtliche Engagement

- Gründe für die Eignung der Person als Mitglied

(2) Der Präsident prüft unverzüglich nach Eingang eines Vorschlags, ob Gründe in der Person, in der Satzung oder in einem Beschluss der Mitgliederversammlung gegen die Aufnahme sprechen. Stellt der Präsident Gründe fest, die gegen eine Aufnahme in den Club sprechen, weist der Präsident den Bürgen hierauf unverzüglich hin, verbunden mit der Nachfrage, ob der Vorschlag zurückgezogen wird.

(3) Stellt der Präsident keine Gründe fest, die gegen die Aufnahme in den Club sprechen oder hält der Bürge seinen Vorschlag trotz Feststellung von Gründen gegen die Aufnahme aufrecht, ist dem Mitglied, das den Vorschlag unterbreitet hat, in einer Mitgliederversammlung oder an einem Clubabend nach Abstimmung mit dem Präsidenten Gelegenheit zu geben, seinen Vorschlag den Mitgliedern persönlich zu unterbreiten.

(4) entfällt

(5) Den Mitgliedern ist im Rahmen der Mitgliederversammlung oder an einem Clubabend Gelegenheit zur Aussprache über den Vorschlag / die Vorschläge zu geben.

(6) entfällt

(7) Vorschläge eines Präsidenten als Bürgen sind für die Dauer seiner Amtszeit von diesem nicht zu verfolgen und daher erst nach Ende seiner Amtszeit den Mitgliedern gemäß Ziff. (3) zu unterbreiten.

(8) Die Mitglieder sind in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung oder zum Clubabend darauf hinzuweisen, wenn Vorschläge für die Aufnahme von Neumitgliedern in der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen. Ferner sind die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung oder des Clubabends auf die Einzelheiten der Regelungen zum Aufnahmeverfahren ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Bei mehreren für die Aufnahme als Neumitglied unterbreiteten Vorschlägen, ist darüber abzustimmen, in welcher Reihenfolge die Vorschläge verfolgt werden sollen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Anzahl der auf den jeweiligen Vorschlag entfallenden Stimmen entscheidet über die Reihenfolge der Weiterverfolgung der Vorschläge.

(10) entfällt

(11) Der Präsident hat unverzüglich nach der Mitgliederversammlung oder eines Clubabends sämtliche Mitglieder schriftlich über sämtliche unterbreiteten Vorschläge zur Neuaufnahme von Mitgliedern zu informieren. Dabei sind die Person des Bürgen und die Begründung des Bürgen für den Vorschlag anzugeben.

(12) Die Mitglieder haben über die vorgeschlagenen Personen gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu bewahren. Eine Aussprache über unterbreitete Vorschläge hat ausschließlich unter den Mitgliedern zu erfolgen.

(13) Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Erklärung gemäß Ziff. (11) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.
Das Mitglied legt gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten in einem vertraulichen Gespräch dar, welche Gründe gegen die Aufnahme des Neumitglieds sprechen.
Der Präsident und der Vizepräsident entscheiden, ob schwerwiegende Gründe gegen die Aufnahme vorliegen und entscheiden, ob der Einspruch akzeptiert werden kann. Präsident und Vize-Präsident bewahren Stillschweigen über die Einspruch erhebende Person und deren Gründe. Wird dem Veto stattgegeben, endet der Aufnahmeprozess. Der Präsident informiert unverzüglich den Bürgen und die Mitglieder. Wird dem Veto nicht stattgegeben, wird der Aufnahmeprozess weiterverfolgt.

(14) Geht ein Einspruch bis dahin nicht ein, hat der Präsident in Abstimmung mit dem Bürgen den Vorgeschlagenen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu mindestens zwei Clubabenden einzuladen, mit der Bitte, sich vorzustellen und einen Vortrag zu halten.

(15) Der Vorgeschlagene ist mit der Einladung vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Bürgen über das Mitgliedsaufnahmeverfahren, insbesondere die Möglichkeit des Einspruchs aus der Reihe der Mitglieder, aufzuklären. Ferner ist der Vorgeschlagene über die Ziele des Lions Clubs sowie die in Person und in Geld zu leistenden Clubbeiträge zu informieren.

(16) Die Mitglieder sind in der Einladung zu dem betreffenden Clubabend darauf hinzuweisen, dass der Vorgeschlagene an dem Clubabend teilnehmen wird.

(17) Unmittelbar nach der zweiten Teilnahme an einem Clubabend hat der Präsident die Mitglieder schriftlich auf die nunmehr beabsichtigte Aufnahme des Vorgeschlagenen als neues Mitglied hinzuweisen.

(18) Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Erklärung gem. Ziff. (17) gegenüber dem Präsidenten Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben. Der Einspruch bedarf keiner Begründung.

(19) Gehen Einsprüche gemäß Ziff. (18) fristgerecht ein, ist der Vorschlag nur dann gescheitert, wenn mindestens 10 % der Mitglieder fristgerecht Einspruch gegen die Aufnahme erhoben haben. Bei der Berechnung der vorgenannten 10 %- Hürde ist nach allgemeinen Grundsätzen auf- oder abzurunden.

(20) Geht ein Einspruch nach Ziff. (18) nicht fristgerecht ein oder ist die 10 %-Hürde nach Ziff. (19) nicht erreicht, ist der Vorgeschlagene als Mitglied beim nächsten Clubabend aufzunehmen.

(21) Der Bürge hat zu jedem Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens die Möglichkeit, seinen Vorschlag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten zurück zu ziehen. Eine Begründung hierfür bedarf es nicht. Zieht der Bürge seinen Vorschlag gegenüber dem Präsidenten zurück, gilt der Vorschlag als gescheitert und wird nicht weiterverfolgt.

(22) Der Präsident hat dem Bürgen und sämtlichen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald ein Vorschlag gescheitert ist und nicht mehr weiterverfolgt wird. Der Präsident weist in diesem Fall die Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass hierüber Stillschweigen zu bewahren ist. Sofern der Vorgeschlagene bereits an einem Clubabend teilgenommen hat, ist er in einem persönlichen Gespräch vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Bürgern unverzüglich zu informieren, dass ein Einspruch erhoben wurde.

(23) Über das Einspruch erhebenden Mitglied und die Gründe für einen erhobenen Einspruch darf der Präsident und der Vize-Präsident keine Auskunft erteilen, weder gegenüber den anderen Mitgliedern, einschließlich Vorstandsmitgliedern, noch gegenüber der vorgeschlagenen Person. Der Präsident und der Vize-Präsident haben über die Person des Mitglieds, das den Einspruch erhoben hat, Stillschweigen zu bewahren.

(24) Der Präsident legt dem Mitglied, das Einspruch erhoben hat, jedoch nahe, im Rahmen des Zumutbaren, mit dem Bürgen Kontakt aufzunehmen und diesem die Gründe für den erhobenen Einspruch darzulegen. Mit Einverständnis der Einspruch erhebenden Personen soll eine persönliche Aussprache zwischen dem Präsidenten, dem Bürgen und den Einspruch erhebenden Personen stattfinden.

(25) Der Bürge ist verpflichtet, die von ihm vorgeschlagene Person den Mitgliedern so ausreichend bekannt zu machen, dass sie sich ein umfassendes Bild von der Person des Vorgeschlagenen machen können. Er hat sich ferner nach der Aufnahme als Neumitglieds um die Integration des Mitglieds zu persönlich zu bemühen.

(26) Der Präsident hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu jedem Zeitpunkt auf ein Einvernehmen unter den Mitgliedern hinzuwirken. Er hat insbesondere die Aufgabe, zwischen dem Bürgen und einem Mitglied, das Einspruch gegen eine Neuaufnahme erhebt, als Vermittler zu fungieren.

(27) Werden dem Präsidenten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Einspruchsrechts durch ein Mitglied bekannt, hat der Präsident in einem persönlichen Gespräch mit dem betreffenden Mitglied darauf hinzuweisen, dass das Einspruchsrecht nicht zu missbrauchen ist und von diesem nur sorgsam unter Berücksichtigung der Interessen des Clubs, der anderen Mitglieder und dem Bürgen Gebrauch zu machen ist.

(28) Die Aufnahme des Mitglieds in den Club wird erst dann wirksam, wenn das neue Mitglied die vom Club festgesetzte Aufnahmegebühr entrichtet hat, das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen ist und durch den Sekretär des Clubs an die Internationale Vereinigung gemeldet ist. Die Aufnahmegebühr ist vor der Aufnahme in die Mitgliederliste und die Meldung an die Internationale Vereinigung zu entrichten, da der Club hieraus die an die Internationale Vereinigung zu zahlende Aufnahmegebühr abzuführen hat.

(29) Soweit in den vorstehenden Regelungen die Schriftform vorgesehen ist, genügt auch die entsprechende Erklärung per E-mail.

Wertheim, 19.03.2024